• AGB

1. Gerüststatik

Für Fassadengerüste bis zur einer Höhe von 20m über dem Gelände, zuzüglich Spindelauszugslänge, welche Regelausführung gemäß A und V der Hersteller erstellt werden, ist Standsicherheitsnachweis erbracht. Für Abweichungen von der Regelausführung ist ein gesonderter Statischer Nachweis erforderlich und Stellt eine vergütungspflichtige Mehrleistung dar.

2. Gerüstverankerung

Gemäß Aufbau und Verwendungsanleitung der Hersteller erfolgt die Standardmäßige Verankerung von Fassadengerüsten mit zugelassenem Gerüstösen/ Ringschrauben GS12 (Schraubendurchmesser 12mm, Schaftlänge 90mm) und Dübel (Länge 70mm). Jegliche Abweichung von der Regel, z.B. Verankerung mit langen Ringschrauben und zusätzliche Gerüstaussteifung mit Diagonalen oder Umankerung stellt eine Mehrleistung dar und ist damit gesondert zu vergüten. 

3. Zugänge zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten

Um Spätere Verzögerungen bzw. Unstimmigkeiten zu vermeiden, verweisen wir die TRBS 2121-1 (Technische Regeln für Betriebssicherheit).
Um Zugänge zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten zu vermeiden, eignen sich Aufzüge, Transportbühnen und Treppen. Diese sollten als Zugang verwendet werden, wenn:

- über den Zugang umfangreiche Materialien Transportiert werden

- die Aufstiegshöhe mehr als 10m beträgt

- umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden, wie z.B. anbringen von kompletten Fassadenverkleidungen, Fassaden-Sanierung mit Vollwärmeschutz, komplette Dachsanierung, wenn das Gerüst als Zugang zur Dachfläche genutzt wird.

4. Gewährleistungsansprüche

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche endet mit der Funktionslosigkeit der Gerüste bzw. mit der mängelfreien Schlussabnahme durch den AG.

5. Diebstahl/ Beschädigung von Gerüstmaterial/ Bauaufzüge

Gemäß DIN 18451, Mietrecht und VOB/B trägt der Auftraggeber während der Zeit der Gebrauchsüberlassung die Obhutspflicht für die ihm überlassenen Gerüste/ Bauaufzüge. Wird diese Obhutspflicht verletzt und Gerüste / Bauaufzugsteile gestohlen und/oder beschädigt, hat der Auftraggeber für diese in der Zeit zwischen Auf- und Abbau grundsätzlich aufzukommen.

6. Hinweis zur Rückgabe von Gerüsten nach Benutzung

Im Interesse einer problemlosen Rückgabe von Gerüstmaterial nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung möchten wir auf folgende gewerbeübliche Handhabung/Abwicklung hinweisen:

Der Auftraggeber hat das Gerüstmaterial gebrauchstauglich zurückzugeben, d.h.: es dürfen keine Veränderung oder Rückstände am Gerüst sein, die den Abbau und die ordnungsmäßige Wiederverwendung der Gerüste oder Gerüstteile beeinflussen. Es ist daher darauf zu achten, dass das Gerüstmaterial nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung besenrein übergeben wird. Das Gerüstmaterial ist auf jeden Fall frei:

- von groben Verschmutzungen und Rückständen jeglicher Art, wie z.B. Mörtelreste

- von fest haftenden Baustoff- oder Farbresten

- von klebriger Masse

- von Abfällen

- von chemischen, physikalischer, mechanischer oder sonstiger Veränderung der Oberfläche sowie

- von Veränderungen am Gerüst selbst

Zu übergeben. Sollte das Gerüstmaterial dennoch grobe Verschmutzungen oder sonstige vertragswidrige Zustände aufweisen und das Leistungsverzeichnis für anfallende Reinigungs- und/oder Reparaturkosten keine gesonderte Position vorsehen, haben sich die Vertragsparteien darüber zu verständigen, wie der gebrauchstauglichen Zustand des Gerüstmaterial wieder hergestellt wird. Dabei kann die Wiederherstellung des gebrauchstauglichen Zustands entweder durch den Auftraggeber selbst oder durch den Gerüstbauunternehmer erfolgen. Übernimmt jedoch der Gerüstbauunternehmer die Wiederherstellung des gebrauchstauglichen Zustands, führt dies zu einer vergütungspflichtigen Nachtragsposition. Denn nach der ATV DIN 18451, Abschnitt 4.2.20 stellt das Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung und Rückständen jedweder At, soweit der ordnungsgemäße Abbau oder die Wiederverwendung ohne die Vorleistung nicht möglich ist, eine besondere Leistung das und ist damit gesondert zu vergüten.

Kontakt

MEDAG Gerüstbau GmbH 
Max-Planck-Ring 13, 46049 Oberhausen